AGB´s

1. vertragsabschluss

1.1. Leistungsumfang
das studio gewährt dem mitglied während der offiziellen öffnungszeiten, welche durch aushang im studio bekannt gegeben sind, gegen das vereinbarte
entgelt die in der mitgliedschaftsvereinbarung festgelegten leistungen. die nutzung der einrichtungen des studios ist nur mit gültiger mitgliedschaft gestattet.
1.2. zusätzliche leistungen
für zusätzlich angebotene produkte und leistungen, können bei inanspruchnahme weitere gebühren bzw. kosten vom studio erhoben werden.
1.3. jugendliche
für jugendliche vor vollendung des 18. lebensjahres ist eine mitgliedschaft nur mit einwilligung der erziehungsberechtigten möglich.
deren einwilligung wird durch eine genehmigung des mitglieds ersetzt, sobald das mitglied das 18. Lebensjahr vollendet.
das trainiren von mitgliedern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nur im beisein eines erziehungsberechtigten gestattet

 

2. zutrittsmedium

2.1. zugangsberechtigung zum studio
das mitglied erhält bei abschluss einer mitgliedschaft ein zutrittsmedium (mitgliedskarte oder mitgliedsarmband), welches ihm den zutritt zum studio
ermöglicht. ohne mitführung des zutrittsmediums das das studio dem mitglied den zutritt zum studio sowie die nutzung von gebuchten zusatzleistungen
verweigern, sofern sich das mitglied nicht anderweitig ausweisen und nachvollzogen werden kann, dass eine gülitge mitgleidschaft besteht.
2.2. erstausstellungsgebühr
für die erstmalige ausstellung des zutrittsmediums wird eine gebühr von eur 50,00 (zutrittsmedium+verwaltungspauschale) fällig.
2.3. umgang mit dem zutrittsmedium
das mitglied ist verpflichtet, für die sichere verwahrung seines zutrittsmediums zu sorgen und im falle eines verlustes des zutrittsmediums,
den verlust unverzüglich im studio zu melden. nach meldung des verlusts wird eine etwaige zahlungsfunktion des zutrittsmediums gesperrt.
2.4. unübertragbarkeit der mitgliedschaftsrechte
die mitgliedschaft im studio ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. das mitglied verpflichtet sich, das ihm ausgehändigte zutrittsmedium
nur persönlich zu verwenden und nicht dritten zu überlassen. handelt das mitglied dieser vorgabe zuwider, d.h. überlässt es das zutrittsmedium
wissentlch und willentlich einem dirtten zur zutrittgewährung, kann das studio von diesem für jeden fall der zuwiderhandlung eine vertragsstrafe
in höhe eines betrags von eur 50,00 beanspruchen, ohne dass es eines schadensnachweises bedarf. die geltendmachung weiterer rechte aus einem
dahingehenden verstoss, insbesondere die geltendmachung eines weitergehenden schadens sowie eine ausserordentliche beendiung der mitgliedschaft,
bleiben hier von unberührt. einer vorherigen abmahnung bedarf es nicht. dem mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass es dem studio kein oder ein
wesentlich geringerer schaden enstanden ist.
2.5. neuausstellung des zutrittsmediums
für jede neuausstellung des zutrittsmediums, die aufgrund eines schuldhaften verlustes oder einer schuldhaften beschädigung des zutrittsmediums
erforderlich wird, ist eine aktivierungsgebühr von eur 25,00 fällig. dem mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem studio durch eine
neuausstellung kein oder ein geringerer schaden entstanden ist.
2.6. bargeldslos zahlung mit dem zutrittsmedium
das studio ist berechtigt, einem bargeldslosen zahlungsverkehr für alle produkte und leistungen einzuführen, die das studio zusätzlich zu den
vertraglich vereinbarten leistungen anbietet. macht das studio von dieser möglichkeit gebrauch, können angebotene produkte und zusatzleistungen
von dem mitglied ausschliesslich bargeldlos über das zutrittsmedium in anspruch genommen werden. das studio kann den höchstbetrag des
guthabens, die höhe der einzelnen aufladungen sowie das verfahren der zahlungsmöglichkeiten festlegen. während der laufzeit des vertrages kann
das mitglied jederzeit den dem zutrittsmedium gutgeschriebenen betrag auf sein mitgliedschaftskonto zurückbuchen lassen. ein anspruch des
mitglieds auf teilrückzahlungen oder auszahlungen des guthabens in bar besteht nicht. ein bei vertragesende vorhandenes guthaben auf dem
zutrittsmedium wird auf das mitgliedschaftskonto des mitglieds zurückgebucht, es sei denn, es besteht zu diesem zeitpunkt im wege der aufrechung
zu vereinnahmen.

 

3. studionutzung

3.1. hausordung
bei nutzung des studios unterliegt das mitglied der dortigen hausordnung. die hausordnung enthält insbesondere regelungen zur zulässigen nutzung
der geräte sowie des studios und zur wahrung der rechte anderer mitglieder. das personald ist befugt, sowie dies zur aufrechterhaltung eines
geordneten beitriebes des studios, der ordung und sicherheit oder einhaltung der hausordnung nötig ist, im einzelfall weisungen zu erteilen.
das mitglied hat den weisungen folge zu leisten.
3.2. nutzung der spinde
im studio werden verschliessbare spinde zur verfügung gestellt. von seitens des studios werden keinerlei bewachung und sorgfaltspflichten für in die
spinde eingebrachte gegenstände übernommen. die spinde dürfen vom mitglied nur während seiner anwesenheit im studio genutzt werden. das studio ist
berechtigt belegte spinde zu öffnen und auszuräumen, wenn diese auch ausserhaqlb der anwesenheitszeiten verwendet werden. das studio bewahrt
ausgeräumte und sonstige im studio gefunden sachen (nachfolgend „fundsachen“) für drei monate auf. kann das studio eine fundsache einem mitglied
zuordnen, wird es das mitglied über den fund nach ablauf der dreimonatigen aufbewahrung informieren. lassen sich fundsachen keinem mitglied zuordnen
oder holt ein über den fund seiner sachen informiertes mitglied diese für weitere drei monate nicht im studio ab, ist das studio berechtigt. die fundsachen
der zustädnigen fundbehörde zu übergeben oder für den fall, dass die zuständige fundbehörde die fundsachen nicht annimmt, diese anderweitig zu
entsorgen. die haftung des studios für den umgang mit fundsachen bestimmt sich nach ziffer 8 dieser bedinung.
3.3. nutzung von kundenparkplätzen
kundenparkplätze, doe vom studio zur verfügung gestellt werden, dürfen vom mitglied ausschliesslich während seiner anwesenheit im studio genutzt
werden. das studio ist berechtigt, parkkarten herauszugeben, die vom mitglied kenntlich im fahrzeug auszulegen sind. im falle einer belegung von
parkplätzen ohne anwesenheit des mitglieds im studio sowie bei fehlender auslage einer parkkarte im pkw, ist das studio zu einem kostenpflichtigen
abschleppen des pkw berechtigt

 

4. pflichten des mitglieds

4.1 begleitung
das mitbringen von begleitpersonen, auch kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger zustimmung des studios gestattet. eine mitnahme von
tieren ist untersagt.
4.2. verletzung von verhaltenspflichten
das mitglied ist verpflichtet, den vorgaben der hausordnung zu entsrpechen und den ihm nach massgabe der vorliegenden agb obliegenden
verhaltenspflichten ordnungsgemäss nachzukommen. verstösst das mitglied wiederholt und trotz abmahnung gegen nebenvertragliche
pflichten aus der mitgliedschaft, ist das studio berechtigt, die mitgliedschaftsvereinbarung ausserordentlich zu kündigen.
4.3. änderung persönlicher angaben
änderungen vertragsrelevanter daten wie name, adresse, bankverbindung etc. hat das mitglied dem studio unverzüglich mitzuteilen. kosten, welche
dem studio dadurch entstehen, dass das mitglied änderungen der daten nicht unverzüglich mitteilt, sind vom mitglied zu tragen.

 

5. mitgliedsbeiträge und zahlungsverzug

5.1. fälligkeit des mitgliedsbeitrags
der vereinbarten mitgliedsbeiträge sowie die pauschalen für die erstausstellung des zutrittsmediums sowie für verwaltungs und serviceleistungen
entstehen mit dem abschluss der mitgliedschaftsvereinbarung. sofern mit dem mitglied vereinbart wird, dass der mitgliedsbeitrag als
einmalzahlung im voraus zu erbringen ist, sind die beiträge binnen einer frist von sieben tagen ab vertragsunterzeichung an das studio zu leisten.
ist keine einmalzahlung vereinbart, ist das mitglied berechtigt, den mitgliedsbeitrag in zwölf gleiche monatlichen raten an das studio zu erbringen.
die monatlichen mitgliedsbeiträge sind dann jeweils im voraus am monatsersten für den jeweiligen kalendermonat (teilleistungszeitraum)
zu zahlen. die gebühr für das zutrittsmedium sowie die verwaltungspauschale sind mit der ersten beitragszahlung an das studio zu erbringen.
die service- und instandhaltungspauschale für das erste vertragshalbjahr wird erstmalig zugleich mit dem 6 monats beitrag fällig.
die servicepauschale für das zweite vertragshalbjahr wird zugleich mit dem 12 monatsbeitrag fällig.
5.2. nutzung von kundenparkplätzen
wird dem studio eine einzugsermächtigung erteilt, sind das mitglied sowie ein etwaiger abweichender kontoinhaber verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das benannte girokonto zum zeitpunk der abbuchung die erforderliche deckung aufweist. ist eine abbuchung fälliger beitrage nicht möglich,
sind dadurch entstehende kosten, namentlich dem studio entstehende bankrücklastkosten, vom mitglied zu tragen.
5.3. zahlungsverzug
das studio behält sich im falle eines zahlungsverzugs das recht vor, mahnkosten verzugszinsen nach massgabe der gesetzlichen bestimmungen
zu erheben und von einem vorübergehenden leistungsverweigerungsrecht gebrauch zu machen. weiterhin hat das mitglied die kosten einer
zweckentsprechenden rechtsverfolgung zu tragen.
5.4. gesamtfälligkeit
wurde eine ratierliche zahlung des mitgliedsbeitrags vereinbart (ziffer 5.1) und gerät das mitglied schuldhaft mit mehr als zwei
monatsbeiträgen in verzug, werden der gesamte beitrag und alle pauschalen bis zum ende der laufzeit sofort zur zahlung fällig.
gleiches gilt für den fall der ausserordentlichen kündigung eines mitgliedsvertrags durch das studio aus wichtigem grund, insbesondere
entsprechend ziffer 4.2., 6.4. sowie 7.2.
5.5. aufrechungs- und zurückbehaltungsverbit
das mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten forderungen gegen das studio aufrechnen oder ein
zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

6. dauer der mitgliedschaft, stilllegung

6.1. erstlaufzeit/vorabnutzung
der vertrag hat, sofern keine anderweitige vereinbarung getriffen wirdm eine erstlaufzeit von 12 oder 24 monaten. die vertragslaufzeit beginnt
mit dem vereinbarten mitgliedschaftsbeginn. wünscht das mitglied ein training vor dem vereinbarten mitgliedschaftbeginn gewährt das studio
dem mitglied gegen eine zahlung eines vorabnutzungsentgeltes bereits ab dem gewünschten zeitpunkt die vertraglich vereinbarten leistungen.
die vereinbarte vertragslaufzeit und der vereinbarte mitgliedschaftsbeginn bleiben von der vorabnutzung unberührt.
6.2. vertragsverläbngerung
wird der mitgliedsvertrag nicht von dem mitglied oder dem studio unter einhaltung einer kündigungsfrist von mindestens 1 monat vor dem ende der
erstlaufzeit gekündigt. verlängert sich der vertrag auf unbestimmte zeit und der mitgliedsbeitrag verändert sich auf den im vertrag jeweils
genannten 1 monats verlängerungstarif (siehe ausgewählten tarif auf vorderseite).
6.3. ordentliche kündigung nach vertragsverlängerung
im falle einer vertragsverlänbgerung des vertrags nach ablauf der erstlaufzeit (6.2.) kann die mitgliedschaft unter einhaltung einer frist von
mindestens 1 monat von beiden seiten ordentlich gekündigt werden.
6.4. ausserordentliche kündigung
der mitgliedsvertrag kann von beiden vertragspartner aus wichtigem grund vorzeitig beendet werden. bei sonderkündigung durch einen wohnortwechsel
gilt diese kündigung nur bei einer entfernung von mindestens 30 kilometern zum im vertrag stehenden fitnessstudio. akzeptiert wird nur eine neu
ausgestellte meldebescheinigung des neuen dauerhaften hauptwohnsitzes unter einhaltung einer 4-wöchigen frist zum nächsten monatsende.
im falle einer krankheitsbedingten kündigung endet das vertragsverhältnis erst mit dem zugang eines ärztlichen attestes vom facharzt zum
nächsten monatsende. das dem mitglied eine andauernde sportunfähigkeit bescheinigt. bei einer ausserordentlichen kündigung vor oder während
der erstlaufzeit gibt es keine beitragsrückerstattung bei option der jährlichen vorauszahlung. dem mitglied wurde bereits durch diese zahlungsmöglichkeit die halbjährliche servicepauschale erlassen. bei einer ausserordentlichen kündigung einer wechselkampagne oder sonstige
gratismonatsaktionen vor oder während der erslaufzeit werden rückwirkend gewährte gratismonate zur zahlung fällig. das gleiche gilt für
beitragsvergünstigungen, diese werden bei ausserordentlicher kündigung zum regulären beitrag anteilsmässig rückwirkend fällig.
1.2. zusätzliche leistungen
die mitgliedschaft kann einvernehmlich für einen im voraus zu bestimmenden zeitraum stillgelegt werden. im nachhinein eingereichte nachweise
werden nicht berücksichtigt, verrechnet oder ähnliches. dies gilt insbesindere bei nachgewiesener krankheit, schwangerschaft oder vergleichbaren hindernissgründen. im fall der aussetzung fällt eine bearbeitungsgebühr von eur 10,00 an. die ordentlichen kündigungsmöglichkeiten,
sowie die verinbarte kündigungsfrist verschieben sich um die dauer der vereinbarten aussetzungszeiten. bei attesten mit unbestimmten zeitraum
ist eine maximale stilllegungszeit von 6 monaten möglich. atteste in bezug auf sportunfähigkeitwerden nur vom jeweiligen facharzt akzeptiert.
6.6. angeordnete schliessung
wird der betrieb des studios aus gründen höherer gewalt, insbesondere aus epidemiologischen gründen, durch hoheitsakt zeitweise unter wo wird
das vertragsverhältnis für diese dauer unterbrochen. während dessen ruhen die wechselseitigen vertraglichen rechte und pflichten. von der
unterbrechung erfasst ist ferner die vertragslaufzeit, so dass sich das zum zeitpunkt der schliessungsanordnung bestehende nächstmögliche
vertragsende um die unterbrechungsdauer nach hinten verschiebt. dies gilt nicht, soweit das studio die schliessungsanordnung zu vertreten hat
oder die unterbrechung der vertragslaufzeit für den kunden unzumutbar ist. das recht zu ausserordentlichen kündigung bleibt hiervon unberührt.
6.7. renovierungs/umbauarbeiten/minderung
bei renovierungs/umbauarbeiten kann das studio ohne den mitgliedsbeitrag mindern zu müssen bis zu 10 tage hierfür im jahr schliessen oder gewisse
bereiche sperren um zu renovieren und modernisieren. es besteht zudem auch kein recht zu minderung des mitgliedsbeitrags wenn das studio gewisse
leistungen der mitgliedschaft durch anordnungen der landesregierung nicht erfüllen kann bzw. darf. das betrifft vor allem kurse die ersetzt
oder ausfallen müssen.
6.8. form
kündigungen sind unter angabe des namens und der mitgliedsnummer gegenüber dem studio in textform zu erklären. massgeblich für die rechtzeitigkeit
einer kündigung ist der zeitpunkt des zugangs im studio. kündigungen, die einem mitgliedschaftsverhätlis nicht zugeordnet werden können,
gelten nicht als zugegangen.

 

7. verbotene substanzen im studio

7.1. verbotene substanzen
im studio ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische getränke oder suchtgifte zu konsumieren. ferner ist dem mitglied das mitbringen
verschreibungspflichtiger arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärtzlich verordneten gebrauch des mitglieds dienen. und/oder sonstiger mittel,
welche die körperliche leistungsfähigkeit des mitgliedes erhöhen sollen (z.b. anabolika), in die studios untersagt. in gleicher weise ist es dem
mitglied untersagt, solche mittel entgeltlich oder unentgeltlich dritten im studio anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger
weise zugägnlich zu machen.
7.2. folgen eines verstosses
handelt das mitglied den vorgaben der ziffer 7.1. zuwider, d.h. konsumiert es wissentlich und willentlich verbotene substanzen im studio oder gibt
solche an dritte weiter, kann das studio von diesem für jeden fall der vertragsverletzung eine vertragsstrafe in höhe eines betrags von eur 150,00
beanspruchen, ohne dass es eines schadensnachweises bedarf. die geltendmachung weiterer rechte aus einem dahingehenden verstosses, insbesondere
die geltendmachung eines weitergehenden schadens sowie eine ausserordentliche beendigung der mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. einer
vorherigen abmahung bedarf es nicht. dem mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem studio kein oder ein wesentlich geringerer schaden
entstanden ist

 

8. haftungsbeschränkung

8.1. haftungsbeschränkung
eine haftung für den verlust oder eine beschädigung mitgebrachter kleidung, wertgegenstände und geld wird nicht übernommen, es sei denn, der
verlust oder die beschädigung ist auf ein dem studio zurechenbares grob fahrlässiges oder vorsätzliches verhalten zurückzuführen. eine haftung
des studios für einfache fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. dies gilt nicht für schäden aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit
sowie der verletzung wesentlicher vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen pflichtverletzung des studios oder eines erfüllungsgehilfen
desselben beruhren. wesentliche vertragspflichten sind solche, deren erfüllung die ordnungsgemässe durchführung des vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren einhaltung der vertragspartner regelmässig vertrauen darf. zu den wesentlichen vertragspflichten zählt
insbesondere die gewährleistung der nutzungsmöglichkeit der trainingsgeräte während der öffnungszeigen des studios sowie der erhalt der
trainginsgeräte in einem ordnungsgemässen zustand.
8.2. höhe der haftung bei verletzung wesentlicher vertragspflichten
im fall der verletzung wesentlicher vertragspflichten im sinne von ziffer 8.1. haftet das studio nur für den bei vertragsabschluss vorhersehbaren,
vertragstypischen schaden. die gilt nicht, wenn 1. es sich um einen schaden aus verletzung des lebens, des körper oder der gesundheit handelt.
2. der schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verletzung wesentlicher vertragspflichten beruht.

 

9. datenschutz

9.1. forderungsabtretung
das studio ist berechtigt, seine forderungen aus diesem mitgliedsvertrag an einen externen dienstleister wie z.b. der eurofit24 gmbh abzutreten
und den forderungseinzug auf einen externen dienstleister zu übertragen.
9.2. sepa lastschriftmandat
hiermit erteilt das mitglied ein güktiges sepa lastschriftsmandat. in dem das mitglied den externen dienstleister z.b. der eurofit24 gmbh ermächtigt.
zahlungen von seinem in der mitgliedschaft angegebenen konto mittels lastschift einzuziehen, und sein kreditinstitut anweist. die vom externen
dienstleister auf seinem konto gezogenen lastschriften einzulösen.
9.3. zustimmung der weitergabe personenbezogener daten
das mitlied erklärt hiermit sein einverständnis mit der weitergabe seiner personenbezogenen daten (name,adresse, geburtsdatum, beginn, laufzeit,
beitragszahlungszyklus und kündigungsstatur des mitgliedsvertrages,forderungshöhe, iban, bis und kontoinhaber zum bankkonto, von dem der
lastschrifteinzug durchgeführt wird) zum zwecke des einzugs der sich aus dem mitgliedsvertrag ergebenden forderungen durch den externen
dienstleister z.b. der eurofit24 gmbh

 

10. schlussbestimmungen

10.1. änderungen dieser agb
das studio ist berechtigt, diese allgemeinen geschäftbedingungen mit wirkung für die zukunft zu ändern. änderungen dieser allgemeinen geschäftbedingungen werden dem mitglied in textform mitgeteilt oder in der clever fit app angezeigt. stimmt das mitglied nicht innerhalb von zwei wochen
nach zugang der änderungsmitteilung zu, ist das studio berechtigt, den mitgliedsvertrag unter einhaltung einer kündigungsfrist von 1 monat
berechnet ab zugang der änderungsmitteilung zu kündigen.
10.2. unwirksamkeit einzelner bestimmungen
sollten eine oder mehrere bestimmungen dieses vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die wirksamkeit des vertrages sowie dessen
übrige bestimmungen unberührt.
10.3. teilnahme an streitschlichtung
das studio ist zur durchführung eines streitbeilegungsverfahrens nach massgabe des vsbg nicht verpflichtet und nimmt an entsprechenden verfahren
nicht teil.
10.4. videoüberwachung
das studio behält sich vor, unter beachtung der vorgaben des bundesdatenschutzgesetzes und unter wahrung der persönlichkeitsrechte der mitglieder
teilflächen des studios mit videokameras zu überwachen und die aufnahmen zu speichern, soweit und solange dies im einzelfall erforderlich
und rechtlich zulässig ist, der umstand der beobachtung und die verantwortliche stelle werden durch hinweisschilder erkennbar gemacht.